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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF VON ROHSTOFFEN DER FIRMA BURG METALL

I. Maßgebende Bedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und uns richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.

2. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Bestellung
1.Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.

III. Liefertermine und -fristen
1. Liefertermine sind Fixtermine und daher genau einzuhalten. Vereinbarte Termine und Fristen, auch solche in Lieferabrufen, sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Lieferort. Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsabschluss.
2. Wenn keine andere Lieferzeit vorgeschrieben ist, gelten unsere Bestellungen grundsätzlich für prompte Lieferung.
3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat uns der Lieferer unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung schriftlich zu informieren. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit entsprechende Verzugsfolgen aus.
4. Nach Ablauf einer Lieferfrist von 14 Tagen behalten wir uns das Recht vor, den Kaufpreis an den aktuellen Preis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung anzupassen oder vom Vertrag zurücktreten.

IV. Versand
1. Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen.
2. Der Lieferer ist verpflichtet, uns noch am Tage des Abgangs der Ware mittels Versandanzeige mit Angabe der Menge und der genauen Warenbezeichnung in Kenntnis zu setzten. Bei Nichteinhaltung gehen alle in diesem Zusammenhang
stehenden Risiken und/oder Kosten auf den Lieferer über.
3. Die Ware muss ordnungsgemäß in handelsüblichem und transport-/seefähigem Zustand verpackt sein. Die Kosten trägt der Lieferant. Dies gilt auch für die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial, Leihgefäßen, Containern und dergleichen.
4. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.
5. Soweit wir und unsere Lieferant keine Entgegengesetzten schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben, gelten folgende Bestimmungen.
6. Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den nationalen / internationalen geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
7. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
8. Bei Erhalt der Lieferung werden wir die Lieferung einer ersten Untersuchung unterziehen, um über einen Erwerb des Materials zu entscheiden.
9. Die Annahme des gelieferten Materials steht in unserem freien Ermessen. Wir können jede Lieferung ganz oder teilweise aus gleich welchen Gründen zurückweisen.
10. Für zurückgewiesene Materialien haben wir keine Zahlung zu leisten. Die Kosten des Rücktransports fallen dem Lieferanten zur Last.

V. Maße, Gewichte, analytische Zusammensetzung
1. Für das zu liefernde Material gelten ausschließlich die Normen und Werkstoffnormen sowie die Gütevorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Nach Eingang des gelieferten Materials ist sind wir berechtigt, dasselbe nach Maß, Gewicht und analytischer Zusammensetzung zu prüfen. Die in den Versandanzeigen oder Lieferscheinen des Lieferanten/Spediteurs angegebenen Maße und Gewichte sind für den Besteller nur dann verbindlich, wenn sie mit den Eingangskontrolldaten übereinstimmen.
2. Der Lieferant hat dafür sorgen, dass das von ihm gelieferte Recycling Material frei ist von Verunreinigungen, (keine Keramik, keine Cermets, frei von Öl, Lötmaterial, Stahl und groben Verschmutzungen) anderen Fehlern sowie Materialien, bei denen es sich um gefährliche Stoffe handelt oder die solche Stoffe enthalten. Gefährliche Stoffe sind sämtliche Substanzen oder Materialien, deren Beförderung nach den anwendbaren Vorschriften geeignet ist, die Gesundheit, die Sicherheit oder Grund und Boden zu gefährden, und die entsprechend gekennzeichnet sind. Hierzu gehören gefährliche Substanzen und Abfälle, Schadstoffe, sowie Stoffe, die als gefährlich gekennzeichnet sind oder die Voraussetzungen für die Einstufung in Gefahrenklassen oder als Gefahrgüter
gemäß den anwendbaren Vorschriften erfüllen.

VI. Preise
1. Die Preise verstehen sich frei Lager Bad Wörishofen, inklusive Fracht, Verpackung und Versicherung etc. zuzüglich eventuell anfallender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, neu hinzukommende Kosten, Steuern, Frachten etc. und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuert wird, trägt der Lieferant.

VII. Zahlung
1. Wir sind berechtigt, die Zahlung so lange zurückzuhalten, bis die dem Geschäft zugrunde liegenden Unterlagen (Analysenwerte, Gewichtslisten, Versicherungspolicen, Frachtbriefe etc.) bei uns eingegangen sind.
2. Zur Zahlung gelangen das nach Wareneingang beim uns festgestellte Maß, das Gewicht und die analytische Zusammensetzung. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns, die nicht ungerechtfertigt verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4. Nach erbrachter vertragsgemäßer Leistung ist vom Lieferer eine Rechnung an uns einzureichen.

VIII. Gewährleistung
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit, welche sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und zum Zeitpunkt der Abnahme bestand. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung der Richtigkeit und Tauglichkeit. Mängel der Ware haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
3. Bei Lieferung fehlerhafter Ware können wir vom Lieferanten nach seiner Wahl Aussortieren sowie Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und sich anderweitig eindecken oder Minderung verlangen. Daneben können wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

IX. Allgemeine Bestimmungen
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Erweisen sich Teile dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen als unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen in Kraft. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichem Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und uns gilt ausschließlich das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Haftung: Schadensersatzansprüche gegen uns oder unserer Mitarbeiter- gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit nicht uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
5. Auslandsgeschäfte: Alle Abschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten vorbehaltlich der Zustimmung der deutschen Behörden und unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Bei nachträglicher Einführung und/oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. sind wir berechtigt, diese dem Lieferer weiterzubelasten.
6. Erfüllungsort für den Lieferanten ist die von uns jeweils angegebene Empfangsstelle.
7. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch, wenn der Lieferant keinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

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